EU Kommission hinlänglich bekannt. Ab den 30.04.2016 tritt eine neue Verordnung in Kraft, mit der Internet Anbieter zu folgender Angabe verpflichtet sind:

Eine klare und verständliche Erläuterung, wie hoch die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende, die maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Festnetzen oder die geschätzte maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Mobilfunknetzen ist.
Somit kann es bei Abweichungen zu Gewährleistungsansprüchen von Seiten der Kunden kommen. Diese Regelung gilt sowohl für Festnetz- als auch Mobilfunkanschlüsse und allen Verträgen, die nach dem 29. November 2015 abgeschlossen wurden.  ]]>